Gesetze
Gesetz wird geladen …
1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerberinnen und Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des Gesamtwahlergebnisses durch Zustellung und weist sie auf die Vorschrift des § 40 des Landtagswahlgesetzes hin. 2Sie oder er teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags sofort nach Ablauf der Frist des § 40 Absatz 1 Satz 1 des Landtagswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber eingegangen sind und welche Bewerberinnen und Bewerber die Wahl abgelehnt haben. 3Im Fall des § 40 Absatz 1 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes teilt sie oder er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.
Für die Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern gilt Absatz 1 entsprechend. Neunter Abschnitt Nachwahl, Wiederholungswahl