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Die Pflicht zur Erstaufstellung eines Wärmeplans nach § 2 Absatz 2 gilt als erfüllt, soweit die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfüllt sind. Davon unberührt bleiben die übrigen Vorgaben dieses Gesetzes.
Gemeinden haben Wärmepläne nach Absatz 1 nach den Vorgaben des § 6 Absatz 2 Satz 3 elektronisch an das LANUV zu übermitteln. Hierbei hat die Gemeinde zu erklären, ob dieser Wärmeplan mit den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist.
die dem Wärmeplan zu Grunde liegende Planung mit den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist.
Wärmepläne sind zu erstellen § 5 bleibt unberührt.
Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen und anschließend im Internet…
Die Gemeinde ist als planungsverantwortliche Stelle im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 9 des Wärmeplanungsgesetzes verpflichtet, sicherzustellen, dass auf ihrem…
Mehrere Gemeinden können unter Berücksichtigung der kommunalen Organisations- und Kooperationshoheit eine gemeinsame Wärmeplanung durchführen. Alle…
Die Bewertung der Wärmepläne von Gemeinden mit mehr als 45 000 Einwohnerinnen und Einwohnern nach § 21 Nummer 5 des Wärmeplanungsgesetzes ist innerhalb von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.