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Der Wärmeplan sowie die nach Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes erstellten Daten und textlichen, grafischen und kartografischen Darstellungen sowie weitere zu übermittelnde Angaben nach diesem Gesetz sind, soweit nicht anders bestimmt, innerhalb von drei Monaten nach Beschluss des Wärmeplans von der Gemeinde nach den Vorgaben des § 6 Absatz 2 Satz 3 elektronisch an das LANUV zu übermitteln.
Das für die kommunale Wärmeplanung zuständige Ministerium entwickelt digitale Vorlagen zur Datenübermittlung sowie eine Datenplattform mit einer zugehörigen Website und kann diese bei Bedarf anpassen. Diese digitalen Vorlagen und die Datenplattform sowie mögliche Anpassungen werden über das LANUV bekanntgegeben und bereitgestellt. Sie sind von den Gemeinden verpflichtend zur Informationsübermittlung zu verwenden.
Das LANUV kann die Wärmepläne und Daten nach Absatz 1 insbesondere dazu nutzen, den Mitteilungspflichten des Landes gegenüber dem Bund nach § 34 Satz 4 des Wärmeplanungsgesetzes nachzukommen, eine Bewertung der Wärmepläne nach § 21 Nummer 5 des Wärmeplanungsgesetzes durchzuführen sowie einen Monitoringbericht zu erstellen und um eine Erweiterung und Aktualisierung des Wärmekatasters vorzunehmen. Das für die kommunale Wärmeplanung zuständige Ministerium kann die Wärmepläne und Daten nach Absatz 1 zudem dazu verwenden, weiteren gesetzlichen Informationspflichten und hoheitlichen Belangen nachzukommen.
Zur Erfüllung der Mitteilungspflichten des Landes nach § 34 des Wärmeplanungsgesetzes und für die Evaluation nach § 35 des Wärmeplanungsgesetzes haben die Gemeinden folgende Informationen elektronisch an das LANUV zu übermitteln:
das Datum des Beschlusses des Wärmeplans nach den Vorgaben des § 6 Absatz 2 Satz 3, und
Entscheidungen der Gemeinde nach § 26 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes innerhalb eines Monats nach ihrer Festlegung.
Gemeinden haben nach den Vorgaben des § 6 Absatz 2 Satz 3 dem LANUV elektronisch anzuzeigen, ob sie das vereinfachte Verfahren nach § 4 in Anspruch nehmen.
Die Initiierung einer Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 2 ist dem LANUV nach den Vorgaben des § 6 Absatz 2 Satz 3 elektronisch anzuzeigen. Dabei ist zusätzlich anzugeben, mit welchen weiteren Gemeinden dieser gemeinsame Plan erstellt wurde und welche Gemeinde diesen Plan an das LANUV übermittelt. Anzeige- und Genehmigungspflichten nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben von dieser Anzeige an das LANUV unberührt.
Die Bewertung der Wärmepläne von Gemeinden mit mehr als 45 000 Einwohnerinnen und Einwohnern nach § 21 Nummer 5 des Wärmeplanungsgesetzes ist innerhalb von…
Das Landesamt stellt den Gemeinden die für die Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeit gemäß Absatz 1 notwendigen Informationen in geeigneter Weise bereit.
Die Gemeinde ist befugt, folgende Daten der in § 16 der allgemeinen Auskunftspflicht unterliegenden Verpflichteten zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies…
Soweit eine planungsverantwortliche Stelle Daten, die für die Aufgabenerfüllung nach § 15 und § 16 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I…
Behörden und Einrichtungen mit den Aufgabenbereichen Umwelt-, Immissions- und Arbeitsschutz, Bauaufsichtsbehörden, Forstbehörden und Wasserbehörden übermitteln…
Zu entsprechenden Mitteilungen sind die nachgeordneten Landesbehörden, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.