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Mehrere Gemeinden können unter Berücksichtigung der kommunalen Organisations- und Kooperationshoheit eine gemeinsame Wärmeplanung durchführen. Alle Kooperationsformen nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung sind zugelassen, die Vorgaben des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit sind entsprechend zu berücksichtigen. Die Pflicht jeder Gemeinde zur Vorlage eines eigenen Wärmeplans nach § 2 Absatz 1 und 2 bleibt davon unberührt.
Abweichend von Absatz 1 sowie von § 2 Absatz 1 und 2 können sich mehrere Gemeinden zur Erstellung eines gemeinsamen Wärmeplans zusammenschließen, wobei jede Gemeinde mindestens mit einer der kooperierenden Gemeinden eine gemeinsame Gemeindegrenze haben muss.
die Gemeinde oder den Gemeindeverband, zu deren oder dessen Gemeindegebiet das beplante Gebiet gehört, sofern die planungsverantwortliche Stelle nicht mit der…
Die Länder können für bestehende Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10 000 Einwohner gemeldet sind, ein vereinfachtes Verfahren nach…
eine Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden enthalten, um gemeinsame Investitionen und…
Mehrere Gemeinden können sich zu einer gemeinsamen Wärmeplanung zusammenschließen. Der Zusammenschluss kann auch dann erfolgen, wenn die Gemeinden einzeln…
Die Pflicht zur Erstaufstellung eines Wärmeplans nach § 2 Absatz 2 gilt als erfüllt, soweit die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes…
Die Gemeinde ist als planungsverantwortliche Stelle im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 9 des Wärmeplanungsgesetzes verpflichtet, sicherzustellen, dass auf ihrem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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