Art. 5 Abs. 3 32020D0701BESCHLUSS (EU) 2020/701 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Mai 2020 über die Bereitstellung einer Makrofinanzhilfe für Erweiterungs- und Nachbarschaftspartner vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie
Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und sofern der Partner darum ersucht, kann die Kommission beschließen, ihre ursprünglichen…
Art. 8 Abs. 3 32020R0672VERORDNUNG (EU) 2020/672 DES RATES vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch
Auf Antrag des begünstigten Mitgliedstaats kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, eine Refinanzierung ihrer…
Art. 5 Abs. 3 32022D0313BESCHLUSS (EU) 2022/313 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Februar 2022 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine
Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und die Ukraine darum ersucht, kann die Kommission beschließen, ihr ursprüngliches…
Art. 4 Abs. 3 32013D0778BESCHLUSS Nr. 778/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien
Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und sofern Georgien darum ersucht, kann die Kommission ihr ursprüngliches Darlehen ganz…
Art. 5 Abs. 3 32017D1565BESCHLUSS (EU) 2017/1565 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. September 2017 über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau
Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und sofern die Republik Moldau darum ersucht, kann die Kommission beschließen, ihre…