Anlage 2 MaBV
(zu § 15b Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 555)
Einer Weiterbildungsmaßnahme muss eine Planung zugrunde liegen, sie muss systematisch organisiert und die Qualität derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, muss sichergestellt sein.