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Der Militärische Abschirmdienst darf Bedienstete, die verdeckt in sozialen Netzwerken oder sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet ein Vertrauen gegenüber einer betroffenen Person aufbauen oder ausnutzen (virtuelle Agenten), nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 zur Kommunikation im Internet einsetzen, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig sind. § 13 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörde, die in auf Dauer angelegter Weise durch aktive Teilnahme an Kommunikationsprozessen…
Die Verfassungsschutzbehörde darf Virtuelle Agentinnen und Agenten einsetzen zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder…
Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für Bedienstete des Landesamtes für Verfassungsschutz, die verdeckt Informationen in sozialen Netzwerken und sonstigen…
Die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung darf für den Einzelfall oder eine Reihe gleichgelagerter Fälle zur verdeckten Erhebung von…
Der Bundesnachrichtendienst darf zum Schutz seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seiner Einrichtungen und seiner Quellen Legenden einsetzen sowie die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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