§ 6 MADG
Besondere Befugnisse
Die besonderen Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes untergliedern sich in
1.
nachrichtendienstliche Mittel und
2.
besondere Auskunftsverlangen.
Die besonderen Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes untergliedern sich in
nachrichtendienstliche Mittel und
besondere Auskunftsverlangen.