§ 7 MADG
Maßnahmen unter Einsatz besonderer Befugnisse dürfen sich gezielt nur gegen eine Person richten, zu der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass (Zielperson).
sie Bestrebungen betreibt oder Tätigkeiten ausübt oder
sie Bestrebungen oder Tätigkeiten nachdrücklich unterstützt
Maßnahmen unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel dürfen sich über Absatz 1 hinaus gegen eine Person richten, bei der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Dies gilt nur, soweit eine Maßnahme gegen die Zielperson allein nicht zur Aufklärung der Bestrebung oder Tätigkeit ausreicht.
sie mit der Zielperson in Verbindung steht und von den Bestrebungen oder Tätigkeiten Kenntnis hat oder
sich eine Zielperson ihrer zur Förderung der Bestrebungen oder Tätigkeiten bedient.
Maßnahmen unter Einsatz besonderer Auskunftsverlangen dürfen sich über Absatz 1 hinaus gegen eine Person richten, bei der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass
sie eine Leistung für die Zielperson in Anspruch nimmt,
sie für die Zielperson bestimmte oder von ihr stammende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder
die Zielperson ihre Telekommunikationsanschlüsse benutzt.