§ 14 MADVDV
Aufbau und Dauer der Ausbildung
(1)
Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und besteht aus
1.
einem fünf- bis sechsmonatigen Einführungslehrgang,
2.
einem zwei- bis dreimonatigen Inlandspraktikum,
3.
einem acht- bis neunmonatigen Auslandspraktikum und
4.
einem sechs- bis siebenmonatigen Abschlusslehrgang.