§ 16 MADVDV
Einführungslehrgang
(1)
Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die für den mittleren Auswärtigen Dienst erforderlichen Grundkenntnisse.
(2)
Der Einführungslehrgang schließt mit Beginn des Inlandspraktikums ab.
Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die für den mittleren Auswärtigen Dienst erforderlichen Grundkenntnisse.
Der Einführungslehrgang schließt mit Beginn des Inlandspraktikums ab.