§ 17 Abs. 1 Nr. 2 HADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst
mündlichen Prüfungen,
§ 14 Abs. 2 HADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst
Die Laufbahnprüfung umfasst Fach- und Sprachprüfungen (§ 17) sowie die Abschlussprüfung (§ 18).
§ 62 Nr. 2 MntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
einer mündlichen Prüfung.
§ 16 Abs. 2 MWDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes
Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Abschlussprüfung.
§ 68 Abs. 2 Nr. 2 MntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und die Bewertung der mündlichen Prüfung.