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Der Anmeldung der Kollektivmarke muß eine Kollektivmarkensatzung beigefügt sein.
Die Kollektivmarkensatzung muß mindestens enthalten:
Namen und Sitz des Verbandes,
Zweck und Vertretung des Verbandes,
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft,
Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen,
die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke und
Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke.
Besteht die Kollektivmarke aus einer geographischen Herkunftsangabe, muß die Satzung vorsehen, daß jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem entsprechenden geographischen Gebiet stammen und den in der Kollektivmarkensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann und in den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen aufzunehmen ist.
Die Kollektivmarkensatzung wird im Register eingetragen.
Die Einsicht in die Kollektivmarkensatzung steht jeder Person frei.
Der Anmeldung der Kollektivmarke beim Markenamt muss eine Markensatzung beigefügt sein.
In der Markensatzung sind die zur Benutzung der Marke befugten Personen, die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verband und gegebenenfalls die…
Angaben über Markensatzungen von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken,
Die Erfordernisse des Artikels 16 sind erfüllt, wenn die Kollektivmarke von einer zur Benutzung berechtigten Person ernsthaft gemäß dem genannten Artikel…
Die Benutzung der Unionskollektivmarke durch eine hierzu befugte Person genügt den Vorschriften dieser Verordnung, sofern die übrigen Bedingungen, denen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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