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Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
natürliche Personen,
juristische Personen oder
Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Die §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung von Marken begründete Rechte.
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf,
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann
§ 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.