§ 4 Abs. 3 GebrMVVerordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes
Die Anmeldungsunterlagen dürfen keine Mitteilungen enthalten, die andere Anmeldungen betreffen.
§ 16 Abs. 1 PatVVerordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Modelle und Proben sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen. Sie sind mit einer dauerhaften Beschriftung zu versehen, aus der…
§ 5 Abs. 1 PatVVerordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Die Anmeldungsunterlagen und die Zusammenfassung dürfen im Text keine bildlichen Darstellungen enthalten. Ausgenommen sind chemische und mathematische Formeln…
§ 6 Abs. 3 GebrMVVerordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes
In die Beschreibung sind keine Markennamen, Fantasiebezeichnungen oder solche Angaben aufzunehmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht…
§ 9 Abs. 3 Nr. 1 GebrMVVerordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes
nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und