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Die Anmeldung muss enthalten:
eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Darstellung der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6b Absatz 2 eine Markenbeschreibung und
Wird in der Anmeldung
die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat dieser Anmeldung anzugeben,
eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Ausstellung anzugeben.
Die Anmeldung muß enthalten:
Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss mindestens Folgendes enthalten: a) einen Antrag auf Eintragung; b) Angaben, die es erlauben, die Identität des…
Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke umfasst folgende Angaben:
In dem Antrag sind anzugeben:
Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß § 37 zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.