§ 42a MarkenV
Der Antrag auf Eintragung der Erteilung einer Lizenz nach § 30 Absatz 6 Satz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt bereitgestellten Formblatts gestellt werden.
In dem Antrag sind anzugeben:
die Registernummer der Marke, bei der die Lizenz erfasst werden soll,
der Name des Markeninhabers,
Angaben zum Lizenznehmer entsprechend § 5,
Angaben, ob es sich um eine ausschließliche oder einfache Lizenz handelt,
Angaben, ob es sich um eine Unterlizenz des im Register eingetragenen Lizenznehmers handelt,
Angaben zu einer zeitlichen, räumlichen oder gegenständlichen Beschränkung; falls die Lizenz auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen beschränkt wurde, die Waren und Dienstleistungen, für die die Lizenz gewährt wurde.
Die nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes erforderliche Zustimmung des Markeninhabers oder des Lizenznehmers bedarf der Schriftform.