§ 12 MarketFachwBAProFV
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1)
(2)
Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
1.
die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 11 Absatz 2,
2.
die Bewertung der mündlichen Prüfung nach § 11 Absatz 3.
(3)
Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen nach Absatz 2 zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.