§ 11 MarketFachwBAProFV
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
In der schriftlichen Prüfung sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
die Präsentation nach § 10 Absatz 2,
das Fachgespräch nach § 10 Absatz 3.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.