§ 1 MarkschBergV
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
1.
markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes,
2.
Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen.