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Die Anerkennung als Markscheider kann widerrufen werden, wenn der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 desBundesberggesetzes nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den entsprechenden Vorschriften oder Anordnungen des Oberbergamts des Saarlandes ausführt oder die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, nicht dem Oberbergamt des Saarlandes einreicht.
Die Anerkennung erlischt, wenn der Markscheider gegenüber dem Oberbergamt des Saarlandes darauf verzichtet.
Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider im Saarland nicht vorliegen, kann das Oberbergamt des Saarlandes einem anerkannten Markscheider die Ausübung seiner Tätigkeit beschränken oder verbieten.