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Eine Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, oder einer aufgrund jenes Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten ist, darf in Sachsen nur ausüben, wer vom Sächsischen Oberbergamt als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt worden ist.
Als anerkannt gilt auch, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt ist.
Die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider wird auch Personen erteilt, die nach Maßgabe des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom…
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Anerkennung als Markscheider im Freistaat Sachsen (Sächsisches Markscheidergesetz – SächsMarkG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl.…
Wer im Saarland eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweiligen Fassung oder einer aufgrund…
Eine Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 7. August 2013…
Die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist in Textform beim Sächsischen Oberbergamt zu stellen. Das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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