MarkschG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 MarkschG SLAnerkennung und UrkundeGesetz Nr. 1230 über die Anerkennung als Markscheider (Markscheidergesetz) Vom 21. September 1988 § 3§ 5 (1)Die Anerkennung erfolgt in Schriftform, soweit sie nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 4 als erteilt gilt.(2)Über die Anerkennung wird auf Antrag eine Urkunde ausgestellt. Insoweit ist die elektronische Form ausgeschlossen. § 3§ 5