Art. 12 Abs. 3 Buchst. c 32012L0018Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben;
Art. 2 Abs. 2 32006R1828Der Kommunikationsplan enthält mindestens Angaben zu Folgendem: a) den Zielen und Zielgruppen; b) der Strategie und dem Inhalt der Informations- und…
Art. 3 32006R1828Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission den Kommunikationsplan innerhalb von vier Monaten nach Genehmigung des operationellen…
Art. 9 Abs. 4 32026R1392VERORDNUNG (EU) 2026/1392 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2026 über die Erzeugung und das Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates (FVG-Verordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten stellen ihre Notfallpläne der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und allen einschlägigen Unternehmern durch Veröffentlichung über…
Art. 4 Abs. 1 32006R1828Die Verwaltungsbehörde informiert den Begleitausschuss jedes operationellen Programms über Folgendes: a) den Kommunikationsplan und seinen Durchführungsstand;…