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Jeder Mitgliedstaat kann einen oder mehrere Notfallpläne erstellen, um die Vorsorge und die Kapazitäten für eine ausreichende Versorgung mit FVG für die Wiederaufforstung von Gebieten zu gewährleisten, die von Extremwetterereignissen, Wildbränden, Krankheitsausbrüchen, Schädlingsbefällen, Katastrophen oder anderen negativen Ereignissen betroffen sind, die in den gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU entwickelten nationalen Risikobewertungen ermittelt wurden. Diese Notfallpläne können für eine oder mehrere in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Baumarten und ihre Hybriden erstellt werden, die von einem Mitgliedstaat im Hinblick auf ihre derzeitigen und prognostizierten klimatischen und ökologischen Bedingungen als ökologisch relevant und als angemessen eingestuft wurden, um den ermittelten Risiken eines Mangels an FVG zu begegnen.
Der Notfallplan kann je nach Bedarf der betreffenden Mitgliedstaaten folgende Elemente umfassen:
die Bewertung des Risikos eines erheblichen Mangels an FVG und seiner potenziellen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie auf die Umwelt auf der Grundlage der prognostizierten Verbreitung der in Absatz 1 genannten Baumarten und, sofern verfügbar, auf der Grundlage von Klimamodellsimulationen;
die Aufgaben und Zuständigkeiten der Akteure, die an der Umsetzung des Notfallplans und der Maßnahmen beteiligt sind, die von den zuständigen Behörden, Unternehmern und anderen relevanten Akteuren durchzuführen sind, um die Versorgung mit FVG im Falle eines erheblichen Mangels an FVG sicherzustellen;
gegebenenfalls die Abstimmung mit benachbarten Mitgliedstaaten sowie benachbarten Drittländern;
eine Beschreibung der Ressourcen und des Personals, die im Falle eines erheblichen Mangels an FVG bereitgehalten und eingesetzt werden sollen;
eine Erläuterung, wie die Ressourcen und das Personal im Falle eines erheblichen Mangels an FVG eingesetzt werden;
eine Beschreibung der Koordinierung der Maßnahmen zwischen den Akteuren, die im Falle eines erheblichen Mangels an FVG beteiligt sind;
die Grundsätze für die angemessene Kompetenz des Personals der zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls des Personals der Stellen, Behörden, Laboratorien, Unternehmer und anderen Personen, die unter Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannt werden;
die Maßnahmen zur Unterrichtung der Kommission, der Mitgliedstaaten, der betroffenen Interessenträger und der Zivilgesellschaft über einen erheblichen Mangel an FVG und die zur Behebung dieses Mangels ergriffenen Maßnahmen;
die Regelungen für die Erfassung eines erheblichen Mangels an FVG;
die Methoden zur Abgrenzung der geografischen Gebiete, in denen ein erheblicher Mangel an FVG aufgetreten ist;
die Ermittlung von Schwachstellen in der Versorgung mit FVG, auch im Hinblick auf die sozioökonomischen Auswirkungen, und Maßnahmen zur Verringerung dieser Schwachstellen.
Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre Notfallpläne und aktualisieren sie erforderlichenfalls, um den Entwicklungen des wissenschaftlichen oder technischen Kenntnisstands in Bezug auf die Verbreitung der Baumarten und Hybriden, die unter diese Pläne fallen, Rechnung zu tragen.
Die Mitgliedstaaten stellen ihre Notfallpläne der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und allen einschlägigen Unternehmern durch Veröffentlichung über FOREMATIS zur Verfügung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Elemente zur Unterstützung der Erstellung und Umsetzung der Notfallpläne zu ergänzen.
Es sollten Bestimmungen für die Erstellung und Aktualisierung von Notfallplänen für eine oder mehrere Baumarten festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für die verschiedenen im Rahmen einer Bewertung möglicher Notfall-Expositionssituationen ermittelten Arten von Notfällen…
Die Mitgliedstaaten müssen jederzeit über Interventionspläne für den Fall einer bedeutenden Versorgungsunterbrechung verfügen, und sie sehen organisatorische…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Notfallpläne von dem Betreiber und, falls erforderlich, von der hierzu bezeichneten zuständigen Behörde…
die geltenden technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen für die Erfüllung der in Artikel 13 festgelegten Solidaritätsverpflichtungen beschreiben;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.