MaschFüAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 MaschFüAusbVAusbildungsdauerVerordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin § 1§ 3 Die Ausbildung dauert zwei Jahre. § 1§ 3