§ 4 MaschFüAusbV
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Prüfen,
Branchenspezifische Fertigungstechniken,
Steuerungs- und Regelungstechnik,
Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen,
Steuern des Materialflusses,
Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen,
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.