§ 10 MaßschuhmAusbV
Im Prüfungsbereich Schuhreparatur soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen,
Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und einzusetzen,
Werkzeuge, Maschinen sowie Zusatzeinrichtungen auszuwählen und einzusetzen und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten,
Befestigungsarten und Fertigungstechniken zu unterscheiden,
anatomische, physiologische und pathologische Aspekte der Stütz- und Bewegungsorgane bei der Schuhreparatur zu berücksichtigen,
Materialbedarf und Zeitaufwand zu ermitteln,
Reparatur- und Änderungsarbeiten zu beurteilen und durchzuführen und
Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen zu unterscheiden.
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.