§ 7 Abs. 2 OrthopschuhmAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin
Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
§ 6 Abs. 3 BehAppbAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin
Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 7 Abs. 2 GrAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin
Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
§ 7 Abs. 1 SchfAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin
Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
§ 6 Abs. 2 PWMAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin
Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.