Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu prüfen. Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern, die
bei der Registrierung der Inbetriebnahme dieser Einheiten und Anlagen eingetragen sind,
durch den Betreiber oder die Bundesnetzagentur nach § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 abgeändert wurden oder
sich aus Änderungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ergeben.
Der Netzbetreiber muss innerhalb der in Satz 3 genannten Fristen die Daten überprüfen und der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mitteilen. Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Frist beträgt Die Fristen nach Satz 3 können auf Antrag des Netzbetreibers verlängert werden.
für die Überprüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 einen Monat,
für die Überprüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sechs Monate und
für die Überprüfung von Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 drei Monate.
Die Frist nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 beginnt für Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder einer KWK-Anlage sind und bei denen die Höhe des anzulegenden Werts oder der Zuschlagszahlung nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber, spätestens jedoch sechs Monate nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur. Im Übrigen beginnen die Fristen nach Absatz 2 Satz 3 mit Zugang der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur.
Die Bundesnetzagentur kennzeichnet die erfolgte Überprüfung der Daten durch den Netzbetreiber im Marktstammdatenregister.
Die Netzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur auf Anforderung bei ihnen vorhandene Stammdaten zu Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, auch wenn diese Daten nicht im Register erfasst sind, wenn diese Daten im Einzelfall für die Registerführung erforderlich sind.
Auf Anforderung durch die Registerverwaltung hat der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes im Herkunftsnachweisregister oder im…
Die Bundesnetzagentur soll die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten verwenden, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich…
Die Bundesnetzagentur und die Übertragungsnetzbetreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf sein Verlangen jederzeit Auskunft über…
Die Bundesnetzagentur ist befugt, Einsicht in die Protokolldaten, Anordnungen und die zugehörigen Unterlagen sowie in die Datensätze nach § 16 Absatz 2 Nummer 3…
Die Bundesnetzagentur kann bei konkreten Anhaltspunkten für Verstöße gegen die Verpflichtungen aus § 172 den Inhalt von Kundendateien nach § 173 Absatz 1 Satz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.