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Auf Anforderung durch die Registerverwaltung hat der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes im Herkunftsnachweisregister oder im…
Die Bundesnetzagentur soll die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten verwenden, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich…
Die Bundesnetzagentur und die Übertragungsnetzbetreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf sein Verlangen jederzeit Auskunft über…
Die Bundesnetzagentur ist befugt, Einsicht in die Protokolldaten, Anordnungen und die zugehörigen Unterlagen sowie in die Datensätze nach § 16 Absatz 2 Nummer 3…
Die Bundesnetzagentur kann bei konkreten Anhaltspunkten für Verstöße gegen die Verpflichtungen aus § 172 den Inhalt von Kundendateien nach § 173 Absatz 1 Satz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu prüfen. Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern, die
bei der Registrierung der Inbetriebnahme dieser Einheiten und Anlagen eingetragen sind odersind,
durch den Betreiber oder die Bundesnetzagentur nach § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 abgeändert wurden.wurden oder
sich aus Änderungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ergeben.
Netzbetreiber müssenDer dieNetzbetreiber Datenmuss innerhalb eines Monats nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur überprüfen. Die Frist nachin Satz 1 beginnt bei Daten3 zugenannten Stromerzeugungseinheiten,Fristen die Teil einer EEG- oder KWK-AnlageDaten
Die BundesnetzagenturFrist kennzeichnetnach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 beginnt für Stromerzeugungseinheiten, die erfolgteTeil Überprüfungeiner EEG- oder einer KWK-Anlage sind und bei denen die Höhe des anzulegenden Werts oder der DatenZuschlagszahlung nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den NetzbetreiberAnlagenbetreiber
Die Netzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur auf Anforderung bei ihnen vorhandene Stammdaten zu Marktakteuren, Einheiten, EEG- undkennzeichnet KWK-Anlagen,die aucherfolgte wennÜberprüfung dieseder Daten nicht im Register erfasst sind, wenndurch dieseden DatenNetzbetreiber
(weggefallen)Die Netzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur auf Anforderung bei ihnen vorhandene Stammdaten zu Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, auch wenn diese Daten nicht im Register erfasst sind, wenn diese Daten im Einzelfall für die Registerführung erforderlich sind.
für die Überprüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 einen Monat,
für die Überprüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sechs Monate und
für die Überprüfung von Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 drei Monate.