§ 31 StromNEVVerordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 106a Abs. 1 SächsPVDGSächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach den §§ 18 bis 20 oder nach § 21 Absatz 1 zuwiderhandelt.
§ 18 Abs. 2 MaBVVerordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung…
§ 8 Abs. 2 GefBeherrG SL 2018Gesetz zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Gefahrenbeherrschungsgesetz) Vom 13. Juni 2018[1]
Ordnungswidrig handelt ferner, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 oder § 6 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
§ 55 Abs. 1 MADGGesetz über den Militärischen Abschirmdienst
Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 21 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.