§ 17 Abs. 2 MaStRVVerwendung der Daten durch Netzbetreiber und andere Marktakteure
Marktakteure können anderen Marktakteuren und registrierten Behörden Zugang zu sämtlichen Daten im Marktstammdatenregister gewähren, die sie registriert haben.
§ 111f Nr. 4 EnWGGesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
die Registrierung von Behörden, die energiewirtschaftliche Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen,
§ 111e Abs. 4 EnWGGesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Die Bundesnetzagentur muss in einem nach der Rechtsverordnung nach § 111f Nummer 8 Buchstabe c zu bestimmenden Umfang Behörden den Zugang zum…
Anlage MaStRV(zu § 6) Im Marktstammdatenregister zu erfassende Daten
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 402, S. 1 - 11)
§ 59 Abs. 1 Nr. 19 EnWGGesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister nach den §§ 111e und 111f,