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Behörden, die zur Nutzung von Daten aus dem Marktstammdatenregister nach § 16 Absatz 3 berechtigt sind, müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren.
Folgende Behörden müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren:
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
das Umweltbundesamt,
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und
das Statistische Bundesamt.
Behörden, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.