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Bei jeder Registrierung müssen die Daten eingetragen werden, die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind.
weitere registrierungspflichtige Personen und die bei ihrer Registrierung einzutragenden Daten,
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 402, S. 1 - 11)
Festlegung der Mindestdatenanforderungen für die Registrierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels;
Für die Registrierung zur Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 für in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene Unternehmen sind zusätzlich…
Gemäß den Absätzen 3, 4, 6 und 11 erteilte Anordnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.