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Im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte registrieren sich bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Ansässigkeit, um eine EORI-Nummer zu erhalten. Diese Registrierung umfasst möglichst auch die elektronische Identifizierung des Wirtschaftsbeteiligten in dem nationalen elektronischen Identifizierungssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Registrierte Wirtschaftsbeteiligte unterrichten die Zollbehörden über jede Änderung ihrer Registrierungsdaten, insbesondere über jede Änderung des Ortes ihrer Ansässigkeit.
In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen lassen sich Wirtschaftsbeteiligte, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats registrieren, in dem sie die erste unter die zollrechtlichen Vorschriften fallende Tätigkeit ausüben.
Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, sind nur in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen verpflichtet, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen. Sind Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, verpflichtet, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen, so gilt Folgendes:
Sind diese Personen im Zollgebiet der Union ansässig, registrieren sie sich bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Ansässigkeit;
sind diese Personen nicht im Zollgebiet der Union ansässig, registrieren sie sich bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie erstmals eine Anmeldung abgeben, Daten bereitstellen oder verfügbar machen, oder eine Entscheidung beantragen.
In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen erklären die Zollbehörden die Registrierung nach Absatz 1 für ungültig. Eine solche Ungültigerklärung ist hinreichend zu begründen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch Folgendes zu ergänzen:
Festlegung der Mindestdatenanforderungen für die Registrierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels;
Festlegung der bestimmten Fälle gemäß Absatz 3 dieses Artikels, in denen Wirtschaftsbeteiligte, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, verpflichtet sind, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen;
Festlegung der bestimmten Fälle nach Absatz 4 Unterabsatz 1 dieses Artikels, in denen Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, verpflichtet sind, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen;
Festlegung der bestimmten Fälle nach Absatz 5 dieses Artikels, in denen die Zollbehörden verpflichtet sind, eine Registrierung für ungültig zu erklären.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für die Bestimmung der Zollbehörde, die für die Registrierung nach Absatz 1 dieses Artikels zuständig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
In bestimmten Fällen lassen sich Wirtschaftsbeteiligte, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, bei den Zollbehörden, die für das Gebiet zuständig…
die Fälle im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Unterabsatz 1, in denen Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, verpflichtet sind, sich bei den Zollbehörden…
Besteht in den nachfolgend aufgeführten Fällen keine Genehmigungspflicht, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde ein Register führt…
sie machen bei der zuständigen Behörde folgende Angaben:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Registrierungsnummern in ein öffentliches, leicht zugängliches Register aufgenommen werden. Die zuständige Behörde, die…
Nach der Registrierung ist der Registrant dafür verantwortlich, aus eigener Initiative seine Registrierung unverzüglich anhand der einschlägigen neuen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.