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Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.
Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
Die Zulassung zu den einzelnen Abschnitten der Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn…
Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Die Zulassung…
die Bestätigung der Schule über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung mit Ausweisung der Fehlzeiten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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