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Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Die Zulassung zur Prüfung sowie eine mögliche Ablehnung soll der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine Woche vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Der Antrag einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers auf Zulassung
zur Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter muss zwei Wochen vor Beginn des Abschlusslehrgangs und
zur Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer zwei Wochen vor Abschluss der theoretischen Ausbildung
über die Ausbildungsstätte bei der jeweiligen Behörde eingegangen sein.
Bei Vollständigkeit des Antrages ist dieser durch die jeweilige Ausbildungsstätte der zuständigen Behörde vorzulegen. Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen, wenn diese nicht bereits zu Beginn der Ausbildung vorlagen:
Nachweis, dass die betreffende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin beziehungsweise Rettungssanitäter oder Rettungshelferin beziehungsweise Rettungshelfer ergibt, in Form des Führungszeugnisses Belegart N, welches bei der Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter zu Beginn des Abschlusslehrgangs und bei der Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer eine Woche vor Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung nicht älter als drei Monate sein soll,
ein Identitätsnachweis der zu prüfenden Person in amtlich beglaubigter Abschrift,
für die Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter der Nachweis nach Anlage 3 über den erfolgreichen Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1,
bis zum Beginn der Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter die Nachweise nach den Anlagen 7, 10 und 12 über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsabschnitte gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie für die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer ein Nachweis nach Anlage 4 über den erfolgreichen Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1,
Erklärung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, dass bezogen auf die aktuelle Ausbildung zuvor noch kein gescheiterter Prüfungsversuch unternommen wurde, § 11 Absatz 3 Satz 4 und § 14 Absatz 2 gelten entsprechend.
Die Nachweise gemäß den Nummern 1 und 2 entfallen für Beamtinnen und Beamte bei entsprechender Vorlage einer Bescheinigung der Dienststelle.
ein Zeugnis über die bestandene Rettungssanitäterprüfung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für…
Nachweis, dass die betreffende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als…
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens acht Wochen vor Ende des Lehrgangs über die Ausbildungsbehörde an das Landesprüfungsamt zu richten. Dem…
die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung nach der Anlage 2 sowie
eine Erklärung und ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfling bereits an einer berufs- und arbeitspädagogischen Prüfung teilgenommen hat,
Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.