Gesetze
Gesetz wird geladen …
Scheiben für Fenster, Türen, Wände und Spiegel müssen den Anforderungen ann Sicherheitsglas genügen. & (2) Die Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen
mit Einrichtungen versehen sein, die ein Anfahren verhindern, bevor die Außentüren in geschlossener Stellung verriegelt sind, und den verriegelten Zustand der Außentüren während der Fahrt überwachen,
im Stillstand eine Entriegelung der Außentüren zulassen,
mit Notrufeinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen eine Betriebszentrale im Gegensprechverkehr erreicht werden kann,
mit Mitteln zur Leistung von Erster Hilfe ausgerüstet sein.
Die Fahrzeuge müssen entsprechend dem Sicherheitskonzept ausreichend Flucht- und Zugangsmöglichkeiten bieten.
Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder in den Fahrzeugen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass niemand gefährdet oder behindert wird.
Fahrzeuge, in denen Personen befördert werden, müssen in ausreichender Anzahl Ausstiegsmöglichkeiten für Notfälle haben.
Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.
Personenwagen müssen mit Einrichtungen zur Beleuchtung und, wenn sie in der kalten Jahreszeit benutzt werden, auch mit Einrichtungen zur Heizung versehen sein.
Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.