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Die Ausrüstung der Fahrzeuge ist den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen.
Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder in den Fahrzeugen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass niemand gefährdet oder behindert wird.
Die Fahrzeuge müssen mit einem Wegstreckenzähler entsprechend § 57 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 2004 (BGBl. I S. 2712), in der jeweils geltenden Fassung ausgestattet sein. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung. Die Beförderungsentgelte sind nach der Anzeige des Wegstreckenzählers zu berechnen, wenn nichts anderes vereinbart ist.