§ 57 Nr. 2 MntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.
§ 45 Nr. 2 MDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.
§ 45 Nr. 2 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.
§ 25 Nr. 2 GBPolVDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.
§ 17 Abs. 6 MntDAIVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren mindestens fünf Rangpunkte und in allen drei Klausuren eine Durchschnittsrangpunktzahl von…