§ 45 GDBNDVerfSchVDV
Bestehen der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung hat bestanden,
1.
wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.