§ 5 Abs. 2 Nr. 2 MDBNDVerfSchVDVDienstaufsicht
während der fachtheoretischen Ausbildung der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.
§ 22 Abs. 2 MDBNDVerfSchVDVDauer und Gliederung der Ausbildung
Die Ausbildung umfasst eine fachtheoretische Ausbildung am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung und eine berufspraktische Ausbildung.
§ 39 MDBNDVerfSchVDVOrganisation und Durchführung
Das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung organisiert die Prüfungen und führt sie durch.
§ 2 Abs. 1 MDBNDVerfSchVDVAusbildungsziele
Die Ausbildung vermittelt die fachtheoretischen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der…
§ 23 Abs. 1 MDBNDVerfSchVDVLehrplan
Das Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesnachrichtendienst und dem Bundesamt für Verfassungsschutz…