Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes · Teil 1
Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Ausbildung gewährt.
§ 6 MDBNDVerfSchVDVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen