§ 2 MeistPrÖGlVVerordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 3 PrfgZFrankrVVerordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 2 GlPrZBKnVVerordnung zur Gleichstellung der bei der Bundesknappschaft erworbenen Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von Angestellten mit Zeugnissen zur Sozialversicherungsfachwirtin oder zum Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 10 FoMaFüPrVVerordnung über die Anforderungen in der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Forstmaschinenführer/Geprüfte Forstmaschinenführerin
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 3 Abs. 1 MeistPrGlwV SL 2011Verordnung über die Gleichwertigkeit der Meisterprüfung mit einem mittleren Bildungsabschluss Vom 8. Februar 2011
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.