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Zum Zweck der Einziehung der Rundfunkbeiträge und der Ermittlung von Beitragsschuldnern nach § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages übermitteln die Meldebehörden dem Saarländischen Rundfunk oder der von ihm beauftragten Stelle im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner: 1. Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201-0204, 2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum 0601, 5. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 6. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306-1309, 7. Familienstand 1401, 8. Sterbedatum 1901, 9. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist 1801a. Die Daten betroffener Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, dürfen nicht übermittelt werden. Dritter Abschnitt Automatisiertes Abrufverfahren