Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 30a des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 938, 939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Meldebehörde darf dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) oder der von ihm nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. 2011 S. 640) mit der Durchführung der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen gemäß §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und der Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragten Stelle im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
Familienname,
Vornamen unter Kennzeichnung des Rufnamens,
Doktorgrad,
Familienstand,
Tag der Geburt,
gegenwärtige und jeweils letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, gegebenenfalls Wohnungsnummer sowie weitere vorhandene Angaben zur Lage der Wohnung,
Tag des Wohnungsein- und -auszugs,
Sterbetag.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden das Wort „Rundfunkgebührenpflicht“ durch das Wort „Rundfunkbeitragspflicht“ und die Wörter „die Gebühr“ durch die Wörter „der Beitrag“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens aber innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung“ gestrichen.
Es werden folgende Sätze angefügt:
„Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.