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Zum Zweck der Vornahme von Ehrungen bei Altersjubiläen übermitteln die Meldebehörden der Staatskanzlei aus Anlass der Vollendung des 90., 95., 100. und jedes weiteren Lebensjahres regelmäßig zum Ersten eines Monats folgende Daten der Jubilare, die im darauf folgenden Monat ihr Jubiläum begehen: 1. Familienname 0101-0104, 2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum 0601, 5. Anschrift 1200-1213a, 6. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist 1801a. Zusätzlich übermitteln die Meldebehörden der Staatskanzlei regelmäßig zum 1. Dezember eines Jahres vorgenannte Daten der Jubilare, die im darauf folgenden Jahr ihr Jubiläum begehen.
Zum Zweck der Vornahme von Ehrungen bei Ehejubiläen übermitteln die Meldebehörden der Staatskanzlei aus Anlass des 50., 60., 65., 70., 75. und jedes weiteren Ehejubiläums regelmäßig zum Ersten eines Monats folgende Daten der Jubilare, die im darauf folgenden Monat ihr Jubiläum begehen: 1. Familienname 0101-0104, 2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Anschrift 1200-1213a, 5. Familienstand 1401-1402, 6. Ehepartnerin oder Ehepartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Familienstand) 1501-1508, 7. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist 1801a. Im Sinne der Datensparsamkeit ist technisch vorzusehen, dass je Ehepaar nur ein Datensatz zu übermitteln ist. Zusätzlich übermitteln die Meldebehörden der Staatskanzlei regelmäßig zum 1. Dezember eines Jahres vorgenannte Daten der Jubilare, die im darauf folgenden Jahr ihr Jubiläum begehen.
§ 50 Absätze 5 und 6 des Bundesmeldegesetzes bleiben unberührt.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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