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Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die nach § 1 Absatz 2 verpflichteten Stellen können interne Meldestellen nach § 1 gemeinsam einrichten und betreiben. Sie können diese auch durch gemeinsame Behördendienste betreiben.
Die Pflicht zur Errichtung einer internen Meldestelle kann auch durch die Beauftragung eines Dritten erfüllt werden.
Die Pflichten der Beschäftigungsgeber nach dem Hinweisgeberschutzgesetz bleiben unberührt.