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Von der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 ausgenommen sind Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder mit weniger als 50 Beschäftigten. Entsprechendes gilt für Beschäftigungsgeber nach § 1 Absatz 2 mit weniger als 50 Beschäftigten.
Für die Bestimmung der Einwohnerzahl nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 219 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes entsprechend.